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Anwendung der Bruttomethode im Fall der Ausschüttung einer EU‑Kapitalgesellschaft an eine deutsche Organgesellschaft
KStG § 8b Abs. 1, Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 15 Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 34 Abs. 10b; EWGRL 435/90 Art. 4 Abs. 1; AEUV Art. 267; EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2; EStG VZ 2009; KStG VZ 2009; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
Ausschüttungen, die eine deutsche Organgesellschaft von einer dänischen Tochter-Kapitalgesellschaft bezieht, sind in dem der deutschen Organträger-Personengesellschaft zuzurechnenden Einkommen in voller Höhe – ohne Anwendung des § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) – enthalten (§ 15 Satz 1 Nr. 2 KStG). Ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist damit nicht verbunden.
BFH Urt. - IV R 29/22 - ECLI:DE:BFH:2025:U.060225.IVR29.22.0
Das Problem: Bei einer Kapitalgesellschaft bleiben bestimmte Erträge (z.B. Dividenden bzw. Gewinnausschüttungen) grundsätzlich steuerfrei (§ 8b Abs. 1 Satz 1 KStG). Hintergrund ist, dass damit eine wirtschaftliche Doppelbelastung der Erträge verhindert werden soll, weil die Erträge bei der leistenden Kapitalgesellschaft typischerweise bereits besteuert wurden (weiterführend z.B. Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 25. Aufl. 2024, Rz. 11.5 ff.). Fungiert die Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft, ist die Beteiligungsertr...