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ASoK 3, März 2004, Seite 096

OGH: Entlassung / Arbeitszeitänderung

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander eine bestimmte Arbeitszeiteinteilung zumindest konkludent vereinbart, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, einer einseitig vom Arbeitgeber verfügten Änderung der Arbeitszeit Folge zu leisten. - (§ 82 lit. f GewO 1859)

( 9 Ob A 76/03 x)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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