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ASoK 3, März 2004, Seite 95

OGH: Entlassung / Dienstunfähigkeit

1. Bei der Dienstunfähigkeit nach § 27 Z 2 AngG muss es sich um eine dauernde, nicht bloß vorübergehende Dienstunfähigkeit handeln, die von so langer Dauer ist, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

2. Gerade bei einer partiellen Dienstunfähigkeit wird von der Obliegenheit des Arbeitgebers ausgegangen, dem nur mehr beschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer nach Möglichkeit Arbeiten zuzuweisen, zu deren Verrichtung er auch weiterhin in der Lage ist, wobei allerdings nur solche Verweisungstätigkeiten in Betracht kommen, die auch dem Arbeitgeber vernünftigerweise zumutbar sind. Der Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, seinen Betrieb umzuorganisieren, um eine in Betracht kommende Tätigkeit überhaupt erst zu schaffen.

3. Die Obliegenheit, dem Arbeitnehmer tunlichst andere Tätigkeiten zuzuweisen, gilt beim Verlust einer Lenkerberechtigung besonders dann, wenn das Lenken von Fahrzeugen nicht den wesentlichen Inhalt der vereinbarten Tätigkeit darstellt, sondern nur dazu dient, den Arbeitnehmer zu seinem jeweiligen Einsatzort zu bringen. - (§ 27 Z 2 AngG)

( 8 Ob A 21/03 a)

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