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Betriebsstätte als Arbeitgeber nach Art 15 OECD-MA
Der BFH hat mit Urteil vom , VI R 25/22, ausgesprochen, dass ausländische Betriebsstätten einer in Deutschland ansässigen AG mangels Ansässigkeit in einem der Vertragsstaaten nicht Arbeitgeber iSd Art 15 OECD-MA sein können. Die deutsche AG sei daher auch für Arbeitnehmer, die in Auslandsniederlassungen tätig und dort auch ansässig sind, aber für kurze Dienstreisen im Interesse der jeweiligen Auslandsniederlassung nach Deutschland reisen, zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Jahn (PIStB 2025, 176 ff) führt aus, dass sich daran auch aus der im DBA-Recht an sich anerkannten Figur des wirtschaftlichen Arbeitgebers nichts ändere, da die deutsche AG als einzige Arbeitgeberin nicht nur zivilrechtliche, sondern gleichzeitig auch wirtschaftliche Arbeitgeberin sei. Die Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte nach Art 7 Abs 1 und 2 OECD-MA ziehe keine Auswirkungen auf den Arbeitgeberbegriff in Art 15 OECD-MA nach sich. Das Stammhaus bleibe auch bei finanzieller Trennung und Zahlung der Vergütungen über die Betriebsstätten der lohnsteuerlich relevante Arbeitgeber.