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Vorrang von DBA gegenüber nationalem Steuerrecht in Spanien
In Spanien war bis vor Kurzem nicht vollständig geklärt, ob nationale Regelungen DBA abändern können (treaty override). Calvo/Arroyo (https://www.internationaltaxreview.com/article/2f0dl14o01wl829yiku80/sponsored/spanish-court-confirms-primacy-of-tax-treaty-provisions-over-domestic-legislation) berichten von einem Urteil des spanischen Höchstgerichts vom , wonach Zinsen auf Eigenkapital, die von brasilianischen Gesellschaften gezahlt werden, für Zwecke des DBA Spanien - Brasilien als Dividenden zu qualifizieren sind und somit nach Art 23.3 des DBA von der Besteuerung in Spanien befreit sind. Dies gelte unabhängig von den Bestimmungen des spanischen Rechts, die mit dahingehend abgeändert wurden, dass Dividenden, die beim ausschüttenden Unternehmen als steuerlich abzugsfähiger Aufwand gelten, von der Befreiung ausgenommen sind. Obwohl sich ab 2016 das nationale Befreiungsregime geändert hat, blieb das DBA Spanien - Brasilien unverändert.