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OGH: Entlassung / außerdienstliche Tat
• 1. Eine außerdienstliche Tat muss sich auf das Arbeitsverhältnis zumindest mittelbar auswirken, z. B. dadurch, dass das Vertrauen des Arbeitgebers verwirkt wird oder dass der Ruf des Arbeitgebers oder seines Unternehmens gefährdet wird bzw. die Tat störende Rückwirkungen auf das Betriebsklima zeitigen könnte.
• 2. Ein Arbeitnehmer, der im Anschluss an die betriebliche Weihnachtsfeier, die in einem anderen Lokal weiter geführt wurde, im alkoholisierten Zustand einen anderen Arbeitnehmer durch Faustschlag verletzt, verwirklicht weder den Entlassungsgrund nach § 82 lit. d GewO noch den Entlassungsgrund nach § 82 lit. g GewO. - (§ 82 lit. d und lit. g GewO 1859)
( 8 Ob A 13/03 z)