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ASoK 3, März 2004, Seite 094

Bundesgesetz, mit dem das Karenzurlaubszuschussgesetz (KUZuG) und das Karenzgeldgesetz (KGG), das Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG) und das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) geändert werden

Mag. Harald Kaszanits

Regierungsvorlage vom (387 BlgNR 22. GP); Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Allein stehende Elternteile bzw. in Gemeinschaft lebende Elternteile haben Anspruch auf Zuschuss zum Karenzgeld bzw. zum Kinderbetreuungsgeld, sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Überschreitet das Einkommen in weiterer Folge bestimmte Grenzbeträge, ist der Zuschuss zurückzuzahlen.

Da die genannten Gesetze keine gesetzliche Informationspflicht des zur Rückzahlung verpflichteten Elternteiles vorsehen und auf Grund der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung, soll die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach dem KUZuG, dem KGG und dem KUG außer Kraft gesetzt werden (§ 22 KUZuG; § 61 KGG; Art. XXXIV Abs. 17 KUG).

Bisher erhobene Zuschüsse sollen von den Finanzämtern zurückbezahlt werden.

Die Rückzahlungsverpflichtung soll nunmehr erst ab der Einführung des KBGG gelten, weil erst mit diesem Gesetz eine Informationspflicht normiert wurde (§ 16 KBGG).

Änderung des KBGG

Weiters soll der bisherige Zuschlag (bis zu 15 %) auf rückzuzahlende Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld rückwirkend mit in Hinblick darauf entfallen, dass auch im Falle einer Rückzahlung des Kinderbetreuu...

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