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ASoK 3, März 2004, Seite 093

Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 - SVÄG 2004

Mag. Harald Kaszanits

Beschluss des NR-Ausschusses für Arbeit und Soziales vom

Die SV-Träger werden ermächtigt, im Rahmen ihrer Unterstützungsfonds eine einmalige außerordentliche Zuwendung zu gewähren.

Die Einmalzahlung in der Höhe von 0,6 % der Jahrespension (14fache Monatspension) wird ohne Antragstellung gewährt, sofern die Pension im Jänner 2004 den Betrag von € 780 nicht übersteigt. Für die Einmalzahlung ist kein Beitrag zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Auszahlung hat ehestmöglich, spätestens jedoch zum zu erfolgen (§ 612 ASVG).

Ergibt sich trotz dieser Einmalzahlung ein Unterschiedsbetrag zwischen der Jahresnettopension 2003 einschließlich des Wertausgleiches und der Jahresnettopension 2004, so erhöht sich die Einmalzahlung um diesen Unterschiedsbetrag (§ 612 Abs. 2 ASVG).

Die Neuregelung gilt ebenfalls für Bezieher einer Pension nach dem GSVG und dem BSVG.

Rubrik betreut von: BETREUT VON MAG. HARALD KASZANITS
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