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ASoK 3, März 2004, Seite 092

Einseitige Urlaubsgestaltung in besonderen Ausnahmefällen?

Dr. Wolfgang Höfle

Einseitige Urlaubsgestaltung in besonderen Ausnahmefällen? (§ 4 UrlG)

ZAS 1/2004 (Jänner), 4 - 7: Artikel von Franz Schrank. ZAS 1/2004 (Jänner), 8 - 16: Artikel von Clemens Egermann.

Interessant erscheinen mir u. a. die Ausführungen zur Frage des Urlaubsverbrauchs während einer Dienstfreistellung. Egermann meint, dass auch nach dem ARÄG 2000 (unwiderrufliche) Dienstfreistellungen bei einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten jedenfalls das Anbot zum Verbrauch (zumindest eines Teils) des Urlaubs beinhalten. Er weist auch darauf hin, dass eine Dienstfreistellung unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer „freiwillig" den Resturlaub konsumiert, zulässig ist.

Sogar dann, wenn der Arbeitnehmer das Anbot des Arbeitgebers auf Urlaubskonsum nicht annimmt, liegt nach Schrank eine Einwilligung vor, wenn die Verweigerung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein sollte (z. B. der Arbeitnehmer fährt in dieser Zeit auf Urlaub).

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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