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Berechnungspflicht des AMS bei fehlerhaft gespeicherter Beitragsgrundlage
• Berechnungspflicht des AMS bei fehlerhaft gespeicherter Beitragsgrundlage (§ 21 AlVG)
infas 1/2004, 21 f.: .
Ergeben sich erkennbare Fehler in den gespeicherten Beitragsgrundlagen, hat das AMS die wahren Beitragsgrundlagen zu ermitteln und diese der Berechnung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zugrunde zu legen.
Anmerkung: Im Zusammenhang mit der sog. Zehntelregelung (Differenzvorschreibung gemäß § 35 b GSVG i. V. m. § 274 Abs. 4 GSVG) akzeptiert die SVA dem Vernehmen nach (im Einzelfall?) nur beim Hauptverband gespeicherte Dienstverhältnisse (ASVG-Beitragsgrundlagen). Dass diese Ansicht jedenfalls rechtswidrig ist, zeigt sich daran, dass der Versicherte die ASVG-Beitragsgrundlage nach dem Gesetzeswortlaut nur „glaubhaft" machen muss; eine falsche oder zu spät erfolgende Speicherung im Rechner des Hauptverbandes darf dem Versicherten nicht, auch nicht vorläufig, zum Nachteil gereichen.