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Neuregelungen im sicherheitstechnisch-arbeitshygienischen Arbeitnehmerschutz seit 1. Jänner 2004
1. Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V): Seit dürfen Arbeitgeber/innen für bestimmte bühnen- oder beleuchtungstechnische Organisations- und Vorbereitungsarbeiten nur noch Arbeitnehmer/innen mit entsprechender Fachkenntnis und Berufserfahrung einsetzen (§ 62 Abs. 1 u. 4 ASchG; Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnen- und beleuchtungstechnischen Arbeiten - Bühnen-FK-V, BGBl. II Nr. 403/2003). Das Übergangsrecht der Bühnen-FK-V ermöglicht bereits bisher mit solchen Vorbereitungs- oder Organisationsarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer/innen die weitere Beschäftigung auch ohne Fachkenntnisnachweis: Uneingeschränkt bei einer bisherigen Tätigkeit von zumindest drei Jahren, sonst bis spätestens (die Regelung gilt auch bei Arbeitgeberwechsel). Für Entsendungen nach Österreich bis zu maximal vier Wochen gilt die Bühnen-FK-V nicht, soferne die entsandten Arbeitnehmer/innen über die im Entsendestaat erforderlichen Fachkenntnisnachweise verfügen. Für die bloße Durchführung von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen Arbe...