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ASoK 3, März 2004, Seite 082

Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes geplant

Ein im Wirtschaftsausschuss des Nationalrates beratener Initiativantrag von Abgeordneten der Regierungsparteien betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert wird (329/A BlgNR 22. GP) sieht die Einrichtung eines Pensionsfonds und eines Sterbekassenfonds für Ziviltechniker und deren Hinterbliebene durch die Bundeskammer vor. Eine Novellierung ist notwendig geworden, da der VfGH (, G 8/03, V 7/03) einzelne Bestimmungen des ZTKG 1993 sowie des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 aufgehoben hat. Im Wesentlichen wurde dabei das Fehlen einer gesetzlichen Regelung bezüglich der Höchstgrenze der zu leistenden Beiträge kritisiert. Dementsprechend soll nun festgelegt werden, dass der Beitragssatz 25 % der Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf. Die Mindestbeitragsgrundlage beträgt für das Jahr 2004 14.995 Euro, die Höchstbeitragsgrundlage 57.480,92 Euro. Weiters werden auch die aus dem Pensionsfonds und dem Sterbekassenfonds zu gewährenden Leistungen näher umschrieben.

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