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ASoK 3, März 2004, Seite 079

Besonderheiten im Meldewesen des ASVG

Zur Vermeidung von Säumnisfolgen und Beitragszuschlägen sollten alle Meldevorschriften genau eingehalten werden

Mag. Wolfgang Müller

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass jeder Beginn eines Dienstverhältnisses der zuständigen Gebietskrankenkasse binnen sieben Tagen gemeldet werden muss. Ebenso ist jede Beendigung binnen sieben Tagen der zuständigen Gebietskrankenkasse zu melden. Die im Laufe eines Dienstverhältnisses vorkommenden Veränderungen wie Dienstgeberwechsel, Namenswechsel, Wohnortswechsel, aber auch Änderungen in der Höhe des Entgelts sind binnen einer Woche ebenfalls zu melden. Es können jedoch Sachverhalte eintreten, die manche Probleme im Meldewesen hervorrufen.

Meldefristerstreckung

Für den Bereich der Wiener Gebietskrankenkasse, aber auch der meisten anderen Krankenkassen wurde die Meldefrist für Pflichtversicherte bei einem Dienstgeber, der mehrere Betriebsstätten an verschiedenen Standorten (z. B. Baustellen, Filialen, Außenstellen) betreibt und die Meldeagenden im Wege einer zentralen Dienststelle erledigt, auf 14 Tage erstreckt. Die längere Frist gilt auch für Pflichtversicherte bei einem Dienstgeber mit hoher organisatorischer Gliederung seines Betriebes oder großer regionaler Verteilung der einzelnen Arbeitsstellen, sofern die Meldeagenden im Wege einer zentralen Dienststelle erledigt ...

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