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Abfertigung alt auch bei Arbeitsvertragsübernahme?
In der Praxis der Arbeitswelt taucht immer wieder die Frage auf, ob ein Arbeitsverhältnis im alten Abfertigungsrecht verbleibt, wenn es - außerhalb von Konzernversetzungen bzw. Betriebsübergängen gemäß § 3 AVRAG - zu einer Übernahme bzw. Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses durch einen anderen Arbeitgeber kommt. Fraglich ist also, ob in solchen Fällen die Abfertigung alt (insbesondere § 23 AngG) weitergilt oder das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG - Abfertigung neu) zur Anwendung kommt.
1. Regelung im Gesetz
In § 46 Abs. 3 BMVG sind einige Fälle ausdrücklich derart geregelt, dass weiterhin nur das alte Abfertigungsrecht gilt. Bei § 46 Abs. 3 Z 1 und Z 3 BMVG handelt es sich z. B. um Fälle, bei denen die Arbeitsverhältnisse nach Unterbrechungen unter Anrechnung von Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber fortgesetzt werden.
Für die vorliegende Fragestellung von besonderem Interesse ist § 46 Abs. 3 Z 2 BMVG, weil hier der Verbleib im alten Abfertigungsrecht normiert ist, obwohl es zu einem Arbeitgeberwechsel kommt. Das Gesetz erwähnt dabei den Wechsel in ein neues Arbeitsverhältnis im Konzern, wobei dieser gesellschaftsrechtlich (§ 115 GmbHG; § 15 AktG) definiert ist. Andere Fälle, bei denen trotz Arbeitgeberw...