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OGH: Kündigung / Anfechtung
• Die für die Interessenbeeinträchtigung notwendige Zukunftsprognose ist nach dem Wissensstand zum Kündigungszeitpunkt zu erstellen. Objektiv nicht vorhersehbare Entwicklungen nach diesem Zeitpunkt sind daher nicht zu berücksichtigen. - (§ 105 Abs. 3 ArbVG)
( 8 Ob A 25/03 i)