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ASoK 2, Februar 2004, Seite 64

OGH: Kündigung / Anfechtung

Die für die Interessenbeeinträchtigung notwendige Zukunftsprognose ist nach dem Wissensstand zum Kündigungszeitpunkt zu erstellen. Objektiv nicht vorhersehbare Entwicklungen nach diesem Zeitpunkt sind daher nicht zu berücksichtigen. - (§ 105 Abs. 3 ArbVG)

( 8 Ob A 25/03 i)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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