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ASoK 2, Februar 2004, Seite 064

OGH: Kündigung / Anfechtung

1. Die soziale Gestaltungspflicht verpflichtet den Arbeitgeber nur insoweit zum Anbot freier Arbeitsplätze, als diese der bisherigen Berufspraxis des Arbeitnehmers entsprechen. Hingegen bedarf es zur Erlangung anderer Arbeitsplätze der Initiative des Arbeitnehmers, dem dann auch die Behauptungs- und Beweislast für seine - trotz mangelnder einschlägiger Berufsausbildung und Berufspraxis gegebene - Eignung trifft.

2. Regelmäßig wird die soziale Gestaltungspflicht nicht die Verpflichtung umfassen, statt einer weggefallenen Sachbearbeitertätigkeit in einem völlig anderen Bereich trotz mangelnder Qualifikation eine allfällige Führungsposition anzubieten.

3. Der Arbeitgeber kann sich dann, wenn er im Zuge des Wegfalls eines Arbeitsplatzes einen Arbeitnehmer auf einen dem Qualifikationsprofil eigentlich gar nicht entsprechenden und zusätzliche Führungsaufgaben erfordernden Arbeitsplatz „versuchsweise" versetzt, einen gewissen Zeitraum zur Rechtfertigung der Kündigung auch auf den betriebsbedingten Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes stützen. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn der Arbeitgeber Gründe nachweisen kann, warum dieser Versuch als gescheitert anzusehen ist.

4. An den...

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