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OGH: Wöchentliche Ruhezeit
• § 3 Abs. 1 und § 4 ARG sind so auszulegen, dass wöchentliche Ruhezeiten zwar nur für die Mindestruhezeit einer Kalenderwoche angerechnet werden können, auch wenn sie in andere Kalenderwochen hineinragen, nicht aber, dass solche in andere Kalenderwochen hineinragenden Teile von Ruhezeiten auf diese Mindestruhezeit nicht mehr angerechnet werden können. - (§ 3 Abs. 1, § 4 ARG)
„Gemäß § 5 Abs. 2 ARG kann das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit in den Fällen des hier unstrittig vorliegenden Abs. 1 (Schichtarbeit, Vorliegen eines Schichtplanes) bis auf 24 Stunden gekürzt werden. Ebenfalls nicht strittig ist, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 ARG, wonach in einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen dem Arbeitnehmer jedoch eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein muss, gewahrt ist. Im konkreten Fall endete die zweite Schichtwoche am Samstag um 21.15 Uhr. Die dritte Schichtwoche (Nachtschichtwoche) begann am darauf folgenden Montag um 21.15 Uhr und endete am Montag der darauf folgenden Woche um 05.15 Uhr. S. 64Daran anschließend bestand bis Montag der nächsten Woche 05.15 Uhr eine Freischicht. Ausgehend davon, dass unter dem in § 2 Abs. 1 Z 2 ARG verwendeten Begriff der Kalenderwoche der Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24...