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ASoK 2, Februar 2004, Seite 061

OGH: Aktienoptionen / Wartezeit

Eine vertragliche Regelung, nach der einem Dienstnehmer eingeräumte Aktienoptionen nur nach Ablauf einer Wartezeit und bei aufrechtem Dienstverhältnis ausgeübt werden können, ist zulässig. - (§ 1152 ABGB, § 16 AngG, § 159 AktG)

„Allgemein hat der Oberste Gerichtshof ausgehend von einer weiten Auslegung (vgl. RIS/Justiz RS 0027959 m. w. N., etwa zuletzt 8 Ob A 361/97 i) unter Entgelt im Arbeitsrecht jede Leistung verstanden, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (vgl. RIS/Justiz RS 0031505 mit zwei Nachweisen, etwa 9 Ob A 19/93 zu zusätzlichen erfolgsorientierten Entgeltarten), wovon auch außerordentliche Leistungen zusätzlicher Art umfasst sind, etwa Provisionen, auf die tatsächliche Mehrleistung des einzelnen Angestellten abstellen und variabel sind (vgl. RIS/Justiz RS 0027975 m. w. N., etwa SZ 70/254). In diesem weiten Sinn sind auch die dem Kläger zugesagten Aktienoptionen als Entgelt zu beurteilen. Sie haben den Zweck, einerseits die Qualität der bisher vom Kläger geleisteten Arbeiten zu honorieren und andererseits aber auch zu einem zukünftigen besonderen Arbeitseinsatz zu motivieren.

[...] Hier geht es nun im Ergebnis nicht darum, dass der ...

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