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Programmiertätigkeit als Scheinwerkvertrag
• Programmiertätigkeit als Scheinwerkvertrag (§ 4 Abs. 2 ASVG)
ARD 5463/12/2004: .
Von wesentlicher Bedeutung erscheint u. a. folgende Aussage aus dem Erkenntnis: Eine generelle Vertretungsbefugnis ohne Bekanntgabe des Vertreters würde gedanklich S. 60voraussetzen, dass es dem Dienstgeber grundsätzlich gleichgültig ist, wer die zu verrichtenden Programmiertätigkeiten vornimmt. Diese Annahme lässt sich jedoch mit - hier vorliegenden - vertraglichen Bestimmungen bezüglich „Copyright" und „Konkurrenzklausel" nicht in Einklang bringen.
Anmerkung: Die Gebietskrankenkassen versuchen offenbar vermehrt, vertragliche Vereinbarungen als Scheinvereinbarungen darzustellen.