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ASoK 2, Februar 2004, Seite 059

Programmiertätigkeit als Scheinwerkvertrag

Dr. Wolfgang Höfle

Programmiertätigkeit als Scheinwerkvertrag (§ 4 Abs. 2 ASVG)

ARD 5463/12/2004: .

Von wesentlicher Bedeutung erscheint u. a. folgende Aussage aus dem Erkenntnis: Eine generelle Vertretungsbefugnis ohne Bekanntgabe des Vertreters würde gedanklich S. 060voraussetzen, dass es dem Dienstgeber grundsätzlich gleichgültig ist, wer die zu verrichtenden Programmiertätigkeiten vornimmt. Diese Annahme lässt sich jedoch mit - hier vorliegenden - vertraglichen Bestimmungen bezüglich „Copyright" und „Konkurrenzklausel" nicht in Einklang bringen.

Anmerkung: Die Gebietskrankenkassen versuchen offenbar vermehrt, vertragliche Vereinbarungen als Scheinvereinbarungen darzustellen.

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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