Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Arbeitszeit
• 1. Beim echten Saisonbetrieb rechtfertigt die Befristung der Beschäftigungsbewilligung auch den Abschluss jeweils befristeter Arbeitsverträge.
• 2. Als Arbeitszeit ist gem. § 2 Abs. 2 Z 1 AZG nur die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen anzusehen.
• 3. Damit eine „Pause" als Ruhepause i. S. d. § 11 Abs. 1 AZG anerkannt werden kann, muss sie ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein oder vom Arbeitnehmer innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums frei gewählt werden können. Überdies muss sie echte Freizeit sein; der Arbeitnehmer muss über diese Zeit nach seinem Belieben verfügen können.
• 4. Keine Pause im dargestellten Sinn liegt in den Zeiträumen vor, die eine Arbeitnehmerin im Orchester anwesend sein musste, aber gerade nicht zu spielen hatte. - (§ 7 Abs. 2 AuslBG; § 2 Abs. 1 Z 1 und § 11 Abs. 1 AZG)
( 8 Ob A 167/02 w)