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OGH: Personenschäden / Fahrlässigkeit
• 1. Die Benützung einer im Nachhinein eingebauten, mit der Motorleistung eines Kfz in keinem Zusammenhang stehenden Gasheizung eines im Fahrgastraum befindlichen Schlafplatzes stellt keine Verwendung eines Kfz i. S. d. § 2 KHVG dar, da dadurch keine gerade für Kfz typische Gefahr ausgelöst wird.
• 2. Eine allfällige Übertragung der Risikohaftung des § 1014 ABGB auf Körperschäden ist verfehlt. Diese ist nur dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber ohne den Einsatz der Sachen des Arbeitnehmers zur Besorgung der aufgetragenen Arbeit eigene Sachen hätte beistellen und damit das Schadensrisiko selbst hätte tragen müssen. Die Haftung für Personenschäden eines Dienstnehmers ist abschließend in § 333 ASVG geregelt. - (§ 1014 ABGB; § 2 KHVG; § 333 ASVG)
„Zu prüfen bleibt daher, ob eine über den bloßen Betrieb hinausgehende ‚Verwendung' i. S. d. KHVG vorliegt, wobei zu beachten ist, dass der Verwendungsbegriff des § 2 Abs. 1 KHVG 1994 mit demjenigen des ‚Gebrauches' in § 10 Abs. 1 Deutsches AKB deckungsgleich ist (9 Ob A 298/01 s). Die österreichische Judikatur sieht etwa in einer nicht dem Betriebsbegriff des EKHG unterliegenden Benutzung des Motors als ortsgebundene Kraftquelle, insb. bei Sonderfahrzeugen eine Verwendung des Kfz (RIS-Just...