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ASoK 1, Jänner 2004, Seite 031

OGH: Handelsvertreter / Provision

1. Sowohl dem Selbständigen als auch dem sog. „freien" Handelsvertreter und dem provisionsberechtigten Angestellten steht dann, wenn der Dienstgeber keine oder nur eine unvollständige Auskunft über die Provisionsgrundlagen erteilt hat, der klagbare Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung durch Mitteilung eines Buchauszuges zur nachfolgenden Konkretisierung eines Leistungsbegehrens in Form einer Stufenklage nach Art. XLII EGZPO zu.

2. Nach seinem Namen und seiner Funktion ist der Buchauszug nur eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers, die dem Provisionspflichtigen die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll. Im Allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt des Buchauszugs Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (insb. Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insb. Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen). Der Buchauszug muss diese Angaben in klarer und übersichtlicher Weise enthalten. - (§ 16 Handelsvertretergesetz; § 10 Abs. 5 AngG)

( 8 Ob A 2/03 g)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOL...
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