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ASoK 1, Jänner 2004, Seite 30

OGH: KV Österreichische Privatbahnen

1. Der Regelungszweck des § 43 Abs. 3 lit. a der Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten Österreichischer Privatbahnen (neu) beschränkt sich auf seinen klaren Wortsinn.

2. Für Dienstnehmer, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Dienst- und Besoldungsordnung bereits nach den Bestimmungen des § 11 der bisherigen Dienst- und Besoldungsordnung unkündbar gestellt waren, gilt das Entlassungsrecht der Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten Österreichischer Privatbahnen vom . - (§ 43 Dienst- und Besoldungsordnung für die Angestellten Österreichischer Privatbahnen)

( 9 Ob A 246/02 w)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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