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OGH: KV Österreichische Privatbahnen
• 1. Der Regelungszweck des § 43 Abs. 3 lit. a der Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten Österreichischer Privatbahnen (neu) beschränkt sich auf seinen klaren Wortsinn.
• 2. Für Dienstnehmer, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Dienst- und Besoldungsordnung bereits nach den Bestimmungen des § 11 der bisherigen Dienst- und Besoldungsordnung unkündbar gestellt waren, gilt das Entlassungsrecht der Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten Österreichischer Privatbahnen vom . - (§ 43 Dienst- und Besoldungsordnung für die Angestellten Österreichischer Privatbahnen)
( 9 Ob A 246/02 w)