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OGH: Begünstigter Behinderter
• 1. Ein Dienstnehmer ist verpflichtet, dem Dienstgeber die ihm bekannte Eigenschaft als begünstigter Behinderter mitzuteilen. Diese Verpflichtung ist jedoch im Zusammenhang damit zu S. 29sehen, dass die Behinderteneigenschaft infolge gesetzlicher Bestimmungen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses hat.
• 2. Erfüllt ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten acht Monate lang anstandslos und wirkte sich seine Behinderteneigenschaft weder auf seine Einsatzfähigkeit aus noch war allenfalls eine Gefährdung anderer Personen im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Arbeitsleistungen gegeben, so hat diese Verletzung der Arbeitgeberinteressen durch Nichtbekanntgabe der Behinderteneigenschaft nicht das Gewicht, welches für die Annahme erforderlich wäre, dass dadurch das Vertrauen des Arbeitgebers derart erschüttert wäre, dass ihm die Fortsetzung eines bereits acht Monate andauernden und anstandslos funktionierenden Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar wäre. - (§ 8 BEinstG)
( 9 Ob A 240/02 p)