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ASoK 1, Jänner 2004, Seite 26

OGH: Vertragsbedienstete Wien

1. Um den Tatbestand des § 42 Abs. 2 Z 1 der Wiener Vertragsbediensteten-Ordnung zu verwirklichen, muss das beanstandete Verhalten des Dienstnehmers „gröblich" die Dienstpflichten verletzen und somit über bloße Ordnungswidrigkeiten hinausgehen.

2. Auch wenn Verletzungen der Dienstzeiten durch den Dienstnehmer objektiv als Dienstpflichtverletzung zu beurteilen sind, sind die vorgeworfenen Verstöße gegen die Dienstzeit jedoch dann nicht als gröblich einzustufen, wenn sie auf Grund höherrangiger familiärer Verpflichtungen erfolgt sind, die nach allgemeinen Grundsätzen ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz rechtfertigen, wie etwa der Besuch der schwer erkrankten Mutter im Krankenhaus, der Tod der Mutter und anschließende Begräbnisvorbereitungen sowie der Besuch eines Zahnarztes mit dem Sohn.

3. Der Verstoß des Dienstnehmers gegen die ihn treffende Pflicht, seine Verhinderung dem Arbeitgeber rechtzeitig bekannt zu geben, ist dann ebenfalls nicht als grobe Dienstpflichtverletzung zu werten, wenn der Dienstnehmer die Gesundenuntersuchungsstelle seines Dienstgebers nicht allein, sondern gemeinsam mit einem Kollegen betreute und der Dienstnehmer die Dienststelle erst dann (vorzeitig) verließ...

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