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OGH: Lehrlinge
• 1. Gemäß § 15 Abs. 3 lit. a BAG - der insoweit dem § 82 d GewO 1859 entspricht - ist der Lehrberechtigte zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt, wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig macht.
• 2. Für die Beurteilung, ob die strafbare Handlung - die nicht davon abhängig ist, dass bereits eine Verurteilung erfolgt ist - einen Entlassungsgrund nach § 15 Abs. 3 lit. a BAG bzw. § 82 lit. d GewO 1859 darstellt, kommt es darauf an, ob infolge des Verhaltens des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind. Nur bei Diebstahl und Veruntreuung bedarf es keiner Prüfung, ob eine Vertrauensunwürdigkeit für den Arbeitgeber eingetreten ist.
• 3. Die beim Lehrling deutlich hervortretende Gewaltbereitschaft zieht die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrherrn nach sich, wenn deutlich ist, dass der Lehrling nicht nur grundsätzlich gewaltbereit ist, sondern sich seine Gewaltbereitschaft insbesondere darin äußert, gegenüber Schwächeren verbalen und physischen Druck auszuüben. Damit ist aber die Gef...