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ASoK 1, Jänner 2004, Seite 024

Aliquote Aufteilung der SV-Beiträge bei der Veranlagung

Dr. Wolfgang Höfle

Aliquote Aufteilung der SV-Beiträge bei der Veranlagung (§ 67 Abs. 12 EStG)

www.bmf.gv.at: : Änderung der LStR 2002, Rz. 247 und Rz. 1119 a.

Unter Bezugnahme auf das VwGH-Erkenntnis vom , 2000/15/0014, zu Grenzgängern wird in den Richtlinien ausgeführt, dass generell bei der Veranlagung von Arbeitnehmern, die auch sonstige Bezüge (z. B. 13./14. Gehalt) erhalten, bei der Ermittlung der Einkünfte eine Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge aliquot auf laufende und sonstige Bezüge zu erfolgen hat. Mit anderen Worten: Es soll nicht so sein, dass diese Arbeitnehmer die gesamten Sozialversicherungsbeiträge bei den laufenden Bezügen abziehen können und somit zur Gänze von der Progressionswirkung begünstigt sind.

Zu Recht nicht geändert hat das BMF die Rz. 1125 b (Pflichtbeiträge an die Ärztekammer), weil die sonstigen Bezüge dort ausdrücklich von der Beitragsgrundlage ausgenommen sind. Auf Grund der VwGH-Entscheidung, die sich m. E. weniger auf den Gesetzeswortlaut und mehr auf den Telos des Gesetzes stützen kann, wird sich das BMF auch in seiner Rechtsansicht zu den GSVG-pflichtigen Geschäftsführern mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (1/7 der GSVG-Beiträge sind gemäß Rz. 248 den sonstigen Bezügen ...

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