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EU-Erweiterung: Übergangsregelungen im Bereich der EU-Dienstleistungsfreiheit
Sensible Bereiche von der Freizügigkeit des Dienstleistungsverkehrs ausgenommen
Wie in der letzten Ausgabe der ASoK bereits ausgeführt, haben sich Österreich und Deutschland für flankierende Maßnahmen zur Vermeidung von Lohn- und Sozialdumping in einem gemeinsamen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt innerhalb der erweiterten Europäischen Union eingesetzt. Erstmalig in der Geschichte der Europäischen Union wurden daraufhin Übergangsregelungen in jenen Bereichen erwirkt, in denen eine Verdrängung der heimischen Arbeitnehmer durch vermehrtes „Herüberarbeiten" von Unternehmen mit eigenem Personal aus den neuen Mitgliedstaaten erwartet wird. Die davon erfassten Wirtschaftsbereiche wurden nach dem NACE-Codedefiniert. Im Unterschied zur Übergangsregelung im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt diese Möglichkeit, die Dienstleistungsfreiheit in bestimmten Branchen zeitlich begrenzt einzuschränken, nur für Österreich und Deutschland.
Für Österreich wurden folgende Dienstleistungssektoren in die Übergangsregelungen der jeweiligen Beitrittsverträge (ausgenommen Malta und Zypern) aufgenommen:
• Baugewerbe samt verwandten Branchen,
• gärtnerische Dienstleistungen,
• Reinigungsdienste,
• Sozialdienste sowie
• Sicherheitsdienste.
Möchte also ein Unternehmen, welches in einer die...