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IFRS 16 – Leasingverhältnisse
Der Fall – die Lösung
1. Einleitung
IFRS 16 „Leasingverhältnisse“ ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen. Eine frühzeitige Anwendung ist zulässig, jedoch nur, wenn auch IFRS 15 „Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden“ angewendet wird. Weil IFRS 15 erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden ist, die am oder nach dem beginnen, haben einige Anwender beschlossen, auch IFRS 16 auf diesen Zeitpunkt hin anzuwenden.
Im hier dargestellten Fall wird ausschließlich die Bilanzierung beim Leasingnehmer beleuchtet. Die Behandlung von Leasingverhältnissen beim Leasinggeber wird nicht diskutiert, weil die Mehrheit der IFRS-Anwender v.a. in der Situation des Leasingnehmers ist und weil sich für Leasinggeber mit der Anwendung von IFRS 16 gegenüber dem bis spätestens Ende Jahr 2018 anzuwendenden IAS 17 grundsätzlich wenig ändert.
(Beim Leasinggeber erfolgt die Klassifizierung von Leasingverhältnissen nach wie vor in operative Leasingverhältnisse und Finanzierungs-Leasingverhältnisse. Bei operativen Leasingverhältnissen wird das Leasingobjekt bilanziert und abgeschrieben und es werden die Leasingraten als Betriebsertrag erfasst. Bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen...