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ASoK 11, November 2003, Seite 373

Hauptverbandsreform ist verfassungswidrig

Gesetzesreparatur ist bis 31. 12. 2004 möglich

Dr. Thomas Neumann

Der Verfassungsgerichtshof hat am die Struktur des Hauptverbandes als verfassungswidrig erkannt. Damit wurde die im Rahmen der 58. ASVG-Novelle beschlossene Umgestaltung der Koordinationsstelle der österreichischen Sozialversicherung in ihren wesentlichen Teilen aufgehoben. Das betraf die Geschäftsführung, den Verwaltungsrat und die Unvereinbarkeitsbestimmungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates. Der VfGH räumte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum ein, um den Hauptverband verfassungskonform neu zu gestalten.

1. Verwaltungsrat

Das Problem der Hauptverbandsreform liegt darin, dass der Hauptverband der Sozialversicherungsträger als Koordinationsstelle der Sozialversicherungsträger fungiert und die Aufgaben des Verwaltungsrates praktisch ausnahmslos diese Versicherungsträger betreffen, genau diese Sozialversicherungsträger aber von der Mitwirkung im Verwaltungsrat ausgeschlossen sind. Die gesetzlichen Bestimmungen über Zusammensetzung und Aufgaben des Verwaltungsrates sind daher wegen des Verstoßes gegen verfassungsrechtliche Organisationsprinzipien der Selbstverwaltung verfassungswidrig.

2. Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Hauptverbandes nimmt wichtige Verwaltun...

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