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ASoK 11, November 2003, Seite 354

Jüngere Judikatur zur Abfertigung

Bei einer Unterbrechung von Arbeitsverhältnissen in der Dauer von 25 Tagen erfolgt keine Zusammenrechnung der beiden Arbeitsverhältnisse

Dr. Thomas Rauch

In jüngerer Zeit ergingen einige bedeutende höchstgerichtliche Entscheidungen, welche die „Abfertigung alt" betreffen. In der Folge soll ein Überblick zu diesen Entscheidungen geboten werden. Zum Themenbereich der Unterbrechung von Dienstverhältnissen werden hier des Weiteren die Fragen der Aussetzung und der „Abfertigung neu" behandelt.

1. Unterbrechung von Arbeitsverhältnissen

Vordienstzeiten, die ein Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber zugebracht hat, sind nach den §§ 23 und 23 a AngG bzw. nach § 2 ArbAbfG bei Berechnung der Abfertigung nur dann anzurechnen, wenn das Arbeitsverhältnis nach § 3 AVRAG übergegangen ist oder eine Vereinbarung über die Anrechnung der Vordienstzeiten abgeschlossen wurde. Wurde eine allgemeine Vordienstzeitenanrechnung ohne Einschränkung abgeschlossen, die demnach den Abfertigungsanspruch nicht ausdrücklich ausschließt, so sind die Vordienstzeiten bei einer Abfertigungsberechnung einzubeziehen. Falls die vereinbarte Anrechnung von Vordienstzeiten konkret angibt, bei welchen Ansprüchen S. 355auf Vordienstzeiten Bedacht zu nehmen ist, und dabei die Abfertigung nicht nennt, so sind die Vordienstzeiten bei der Abfertigung nicht zu berücksichtigen.

Zeiten, die der Arbeitnehmer in unmi...

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