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iFamZ 5, Oktober 2022, Seite 245

Kein Antragsrecht von Geschwistern im Abstammungsverfahren

iFamZ 2022/174

§ 151 ABGB

Ein Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung eines Kindes vom Ehemann der Mutter kann (nur) vom Kind und vom Ehemann der Mutter gestellt werden. Geschwister des Kindes sind nicht antragslegitimiert.

Der 2021 verstorbene Vater des Antragstellers hinterließ neben diesem zwei weitere eheliche Kinder (geb 1961 und 1966). Der Antragsteller beantragte am die gegen den ruhenden Nachlass gerichtete Feststellung, dass die Geschwister nicht von seinem Vater abstammen, wofür er sich auf ortsbekannte außereheliche Beziehungen der vorverstorbenen Ehefrau des Vaters berief.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag mangels Aktivlegitimation des Antragstellers zurück. Der OGH wies seinen außerordentlichen Revisionsrekurs wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.

§ 151 ABGB (§ 156 ABGB aF) lautet:

(1) Stammt ein Kind, das während der Ehe der Mutter oder vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen.

(2) Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann und von diesem gegen das Kind gestellt werden.

Schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (arg: „vom“ Kind, „das“ Kind) kommt die...

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