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OGH: Entlassung Flugbegleiterin
• 1. Für einen geordneten Flugbetrieb ist unerlässlich, dass eine Arbeitgeberin darauf vertrauen kann, dass ihre Flugbegleiterinnen nicht wegen eines - objektiv unbegründeten - „mulmigen Gefühls" die Teilnahme an Flügen verweigern.
• 2. Das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, das die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt ermöglicht, ist in einem solchen Fall verwirklicht. - (§ 27 Z 4 AngG)
( 8 Ob A 9/03 m)