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ASoK 10, Oktober 2003, Seite 348

OGH: Entlassung / Ehrverletzung

1. Tätlichkeiten wie Ohrfeigen, das Reißen an den Haaren oder das Nachwerfen von Gegenständen sind in der Regel als grobe Ehrenbeleidigungen zu qualifizieren.

2. Fußtritte in den Genitalbereich und gegen die Beine eines Arbeitskollegen, die zu dessen Sturz führen, sind jedenfalls als erhebliche Ehrverletzung zu beurteilen, auch wenn in dem betreffenden Betrieb ein rauer Umgangston herrscht. - (§ 82 g GewO)

( 8 Ob A 221/02 m)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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