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ASoK 10, Oktober 2003, Seite 345

OGH: Arbeitgeberhaftung

Die Anwendung der verschuldensunabhängigen Haftung des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB für Personenschäden des Arbeitnehmers, auf die das KHVG anwendbar ist, kommt im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 333 Abs. 3 ASVG nicht in Frage. - (§ 1014 ABGB, § 333 Abs. 3 ASVG, § 2 Abs. 1 KHVG)

„Auch wenn § 1014 ABGB als Einstandspflicht für die geschäftstypische Betriebsgefahr gewertet wird (SZ 56/86 u. v. a.; Strasser in Rummel ABGB I3 Rz. 10 zu §§ 1014, 1015 m. w. N.), werden alle sich aus einem Arbeitsunfall ergebenden Schadenersatzansprüche, soweit sie Personenschäden betreffen und sich gegen den Dienstgeber oder die ihm Gleichgestellten richten, abschließend durch § 333 ASVG geregelt und damit alle anderen Haftungsgründe, insb. auch die Bestimmungen des ABGB, ausgeschlossen (RIS-Justiz RS 0085236; 0028584; EvBl. 1973/264 = Arb. 9.115; SZ 54/118), soweit nicht aus dieser Bestimmung, insb. dessen Absatz 3 und den damit im Zusammenhang stehenden Normen wie § 3 Z 3 EKHG, anderes hervorgeht. Die mehr als kunstvoll begründete Anwendung des § 1014 ABGB (diese sei eine ‚gesetzliche Haftpflichtbestimmung' i. S. d. § 2 Abs. 1 KHVG) auf alle Personenschäden im arbeitsrechtlichen S. 346Bereich, soweit sie Kraftfahrzeugunfälle betreffen, würde zu dem Ergebnis führen, dass Arbeitnehmern, die als Kraftfahrer tät...

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