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ASoK 10, Oktober 2003, Seite 345

OGH: Arbeitsvertrag

1. Die Aufspaltung einer Tätigkeit in einen abhängigen und einen selbständigen Teil ist abzulehnen. Dies gilt auch dann, wenn die beiden Verträge - der Arbeitsvertrag und der freie Dienstvertrag - formell von zwei verschiedenen Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe geschlossen wurden.

2. Es ist vom Gesamtbild der Tätigkeit auszugehen, die der Beschäftigte ausgeübt hat, und danach zu beurteilen, wie die Tätigkeit insgesamt zu beurteilen sei. Dabei ist nicht nur auf das Überwiegen der Merkmale eines abhängigen oder freien Dienstvertrages abzustellen, sondern auch zu berücksichtigen, ob die Parteien tatsächlich einen Arbeitsvertrag schließen wollten und ob die Vereinbarung freier Mitarbeit nicht nur zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen oder zur Verschleierung eines Arbeitsverhältnisses gewählt worden ist.

3. Geht man davon aus, dass der für beide Gesellschaften als handelsrechtlicher Geschäftsführer selbständig vertretungsberechtigte Geschäftsführer einen einheitlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, dann gelangt man zu einer Solidarhaftung beider Gesellschaften für alle Ansprüche des Arbeitnehmers aus diesem Vertrag; infolgedessen können alle offenen Ansprüc...

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