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ASoK 10, Oktober 2003, Seite 344

OGH: Wohlverhaltensprämie

1. Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nachweisen und sind besondere Vorgaben nicht festgelegt worden, so liegt es am Arbeitgeber, nachzuweisen, warum die Voraussetzungen für eine „Wohlverhaltensprämie" nicht vorliegen sollten.

2. Der Arbeitgeber kann sich dabei nicht darauf berufen, dass die Arbeitnehmerin nicht bereit gewesen wäre, den klar gegen die Bestimmungen des AZG und des ARG verstoßenden Weisungen nachzukommen.

S. 3453. Hat der Arbeitgeber aber den Eintritt der Bedingung für die Prämie, „dass alles vom Anfang bis zum Ende passe", durch die unberechtigte Entlassung kurz vor Beendigung der Arbeiten am Objekt verhindert, so gilt sie insoweit als eingetreten. - (§ 915 ABGB)

( 8 Ob A 145/02 k)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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