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ASoK 10, Oktober 2003, Seite 342

OGH: PV/Kindererziehungszeiten

Die vom Gesetzgeber in § 227 a Abs. 2 Z 6 ASVG für Pflegekinder vorgenommene zeitliche Beschränkung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten stellt keine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung dar. - (§ 227 a Abs. 2 Z 6 ASVG)

„Das Ausmaß der rechtlichen Bindung zum Kind stellt dabei nach Ansicht des erkennenden Senates ein durchaus sachliches Kriterium dar. Wenn auch in den faktischen Umständen der Pflege eines Wahlkindes und eines Pflegekindes regelmäßig keine Unterschiede bestehen werden, so bestehen doch auf Grund der unterschiedlichen rechtlichen Bindung Unterschiede in der rechtlichen Verpflichtung zur Leistung dieser Pflege. Wenn der Gesetzgeber dabei, wie den zitierten Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, davon ausging, dass im Wesentlichen erst mit der Gesetzwerdung des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 sowie des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 1989 die Voraussetzungen einer rechtlich engeren Bindung zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern geschaffen worden sein, und daher in der hier gegenständlichen Frage der Anrechnung von Kindererziehungszeiten eine Gleichbehandlung der Pflegeeltern mit den leiblichen Eltern bzw. Wahleltern erst für nach dem erfolgte Übernahmen in unentgeltliche Pflege vorsah, so hat er...

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