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OGH: PV/Unterhaltsverpflichtungen
• 1. Allfällige Unterhaltsverpflichtungen des Pensionsberechtigten sind für die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes nach § 150 GSVG ohne Bedeutung. Weder für die Anwendung des sog. Familienrichtsatzes nach Abs. 1 lit. a sublit. aa noch für die Erhöhung des Richtsatzes für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach Abs. 1 letzter Satz der genannten Bestimmung nicht erreicht, kommt es darauf an, ob der Pensionist für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder das Kind Unterhalt zu leisten hat. Der sog. Familienrichtsatz gilt für ihn selbst dann, wenn er gegen seinen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten einen Unterhaltsanspruch hat.
• 2. Dass Pensionsberechtigten mit Geldunterhaltspflichten (bei getrenntem Haushalt) von ihrem Einkommen in der Regel weniger verbleibt als Pensionisten mit Naturalunterhaltspflichten (bei gemeinsamem Haushalt), ist eine Folge der weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegenden privaten Lebensgestaltung. - (§ 150 GSVG)
( 10 Ob S 279/02 f)