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Pflichtversicherung von APART-Stipendien
• Pflichtversicherung von APART-Stipendien (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG)
und 2001/08/0118.
Erhält ein nach § 160 BDG zum Zweck einer Forschungsarbeit karenzierter Universitätslehrer Bezüge aus dem APART-Stipendium, liegt nicht automatisch eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor. Da die Karenzierung nur von jenen Dienstpflichten befreit, die die Anwesenheit an der Universität erfordern, sind auch die Karenzzeiten als Teil des Universitätsdienstverhältnisses zu betrachten. Der Universitätslehrer kommt seinen Dienstpflichten dadurch nach, dass er die Forschungsaufgaben erfüllt, für die er karenziert wurde. Es liegt daher keine selbständige Erwerbstätigkeit vor.