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ASoK 10, Oktober 2003, Seite 333

Die Eventualauflösung eines Arbeitsverhältnisses

Bei einer strittigen Kündigung oder Entlassung des Arbeitgebers ist eine weitere Auflösungserklärung aus Vorsichtsgründen oftmals zu empfehlen

Dr. Thomas Rauch

In der Praxis wird immer wieder die Rechtswirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung oder Entlassung in Zweifel gezogen. Soferne diese Behauptung eine gewisse Plausibilität hat, ist es oft ratsam, vorsichtshalber eine weitere Auflösungserklärung abzugeben, um eine möglichst baldige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu sichern und das Fortlaufen von Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers zu verhindern. Bei der Eventualauflösung wird somit die Rechtswirksamkeit der ersten Auflösungserklärung des Arbeitgebers weiterhin vertreten und lediglich aus Vorsicht (für den Fall, dass die erste Auflösungserklärung gerichtlich für rechtsunwirksam erklärt wird) eine zweite Beendigungserklärung abgegeben.

Der OGH hat jüngst wiederum festgehalten, dass eine derartige weitere Auflösungserklärung zulässig ist.

Im Folgenden werden daher praktische Anwendungsfälle der weiteren Auflösungserklärung aus Vorsichtsgründen erörtert:

1. Zur Zulässigkeit von Eventualkündigungen und -entlassungen

Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1978 hatte der OGH im Falle einer Bestreitung der Rechtswirksamkeit einer Entlassung (die an sich bedingungsfeindlich ist) keine Bedenken gegen eine nochmalige En...

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