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Diskriminierungen aufgrund des Alters im österreichischen Arbeitsrecht
Der Inhalt des neuen Diskriminierungsverbotes
Artikel 2 Abs. 2 der bis spätestens umzusetzenden Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Berufbestimmt, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung u. a.wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf geben darf. Da es im österreichischen Arbeitsrecht und in der Praxis zahlreiche Bestimmungen gibt, die unmittelbar oder mittelbar z. B. durch das Abstellen auf die Betriebszugehörigkeit aufgrund des Alters unterschiedliche Regelungen vorsehen, soll im Folgenden dargestellt werden, was der Inhalt dieses neuen Diskriminierungsverbotes ist, welche Bestimmungen des österreichischen Arbeitsrechts daher als problematisch zu beurteilen sind und welche allfälligen Rechtfertigungsgründe es gibt.
1. Inhalt des Diskriminierungsverbotes aufgrund des Alters
Diese auf Art. 13 EG basierende Richtlinie definiert wie auch bereits andere aktuellere Richtlinien eine Diskriminierung wie folgt:
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfah...