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ASoK 9, September 2003, Seite 282

Auswirkungen eines Arbeitskampfes auf die laufende Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte

Müssen überlassene Arbeitskräfte während eines Arbeitskampfes aus dem Beschäftigerbetrieb abzogen werden?

Univ.-Prof. Dr. Beatrix Karl

Nach § 9 AÜG ist die Überlassung von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, verboten. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, dass überlassene Arbeitskräfte im Fall eines Arbeitskampfes als Kampfmittel des Arbeitgebers eingesetzt werden.Leutner/Schwarz/Zinielbezeichnen es als unerheblich, ob der Arbeitskampf vor oder während einer Überlassung begonnen hat. Das Verbot erstreckt sich demnach auch auf die laufende Beschäftigung überlassener Arbeitnehmer. Auch Geppertvertritt die Auffassung, dass das Einsatzverbot bei Ausbruch eines Arbeitskampfes vor und nach der Arbeitsaufnahme im Beschäftigerbetrieb besteht. Im Folgenden wird die Richtigkeit dieser Interpretation des § 9 AÜG hinterfragt.

1. Zweck des § 9 AÜG

§ 9 AÜG ist nicht die einzige Bestimmung dieser Art. Im Prinzip gilt für die Arbeitskräfteüberlassung im Falle von Arbeitskämpfen dasselbe wie im Bereich des AMFG (§ 3 Z 10), AuslBG (§ 10) und AlVG (§§ 9 und 13).

§ 3 Z 10 AMFG erklärt eine Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb ebenso für unzulässig wie die Vermittlung von streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmern. In den Gesetzesmaterialien wird darauf hingewiesen, dass die Neutralität der Arbeitsmarktverwalt...

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