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ASoK 8, August 2003, Seite 280

OGH: Pensionsversicherung

Der Begriff des Unterhaltsbedarfs in § 258 Abs. 4 lit. d ASVG ist einschränkend dahin auszulegen, dass es nur auf den faktischen (tatsächlichen) Leistungsbetrag, nicht aber auf den rechtlichen Anspruch ankommt, sofern nur ein Unterhaltsbedarf besteht. Hat der verstorbene Versicherte der geschiedenen Gattin während des letzten Jahres vor seinem Tod tatsächlich regelmäßig Beiträge zum Unterhalt geleistet, so steht die Witwenpension unabhängig davon zu, ob nach zivilrechtlichen Grundsätzen Anspruch auf Unterhalt bestanden hätte. - (§ 258 Abs. 4 lit. d ASVG)

„Zwar stellen sowohl der Gesetzeswortlaut des § 258 Abs. 4 lit. d ASVG als auch die Gesetzesmaterialien darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Keineswegs wird aber auf die Maßgeblichkeit zivilrechtlicher Kriterien der Unterhaltsbemessung Bezug genommen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein Unterhaltsbedarf nur dann bestünde, wenn dem Witwer/der Witwe zu Lebzeiten des Versicherten nach den von den Gerichten in der Praxis angewendeten Berechnungsmethoden ein Unterhaltsanspruch zustünde. Vielmehr stellt § 258 Abs. 4 lit. d ASVG gerade nicht auf den Unterhaltsanspruch ab, auch nicht indirekt über das Wort des Unterhaltsbedarfs. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass der Sozialversic...

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