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ASoK 8, August 2003, Seite 278

OGH: Kündigung / Anfechtung

1. Nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG kann eine Kündigung bei Gericht angefochten werden, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt. Der Zweck der Anfechtungsbestimmung nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG liegt im Wesentlichen darin, die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers zu schützen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sich die von ihm geltend gemachten Ansprüche letztlich als unberechtigt erweisen oder nicht.

2. § 105 Abs. 5 ArbVG sieht vor, dass der Anfechtungsgrund nur glaubhaft zu machen ist. Gelingt dies, so ist dann, wenn der Arbeitgeber seinerseits einen anderen Beendigungsgrund glaubhaft macht und bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit für das von ihm glaubhaft gemachte Motiv spricht, die Anfechtung trotzdem abzuweisen, muss das verpönte Motiv doch auch nicht der einzige Kündigungsgrund gewesen sein. - (§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG)

( 8 Ob A 180/02 g)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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