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OGH: Probedienstverhältnis / Beendigung
• 1. Ein Probedienstverhältnis kann grundsätzlich bereits vor dessen Effektuierung durch Antritt durch einseitige Erklärung eines Vertragspartners ohne weitere Rechtsfolgen aufgelöst werden.
• 2. Soweit behauptet wird, dass die Probezeit grundsätzlich den Sinn habe, es beiden Vertragsteilen zu ermöglichen, bessere Entscheidungsgrundlagen für die Frage einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu gewinnen, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch ohne eine faktische Arbeitsaufnahme bereits Informationen zur Verfügung stehen können, die für eine negative Entscheidung keineswegs unbeachtlich sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Verlässlichkeit des Arbeitnehmers in einem ungünstigen Licht erscheinen musste, nachdem bekannt wurde, dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht in gesetzmäßigem Ausmaß nachkommt. - (§ 19 Abs. 2 AngG)
( 9 Ob A 211/02 y)