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ASoK 8, August 2003, Seite 277

OGH: Konkurrenzklausel / Versicherungsvertreter

Geht man davon aus, dass mit dem selbständigen Versicherungsvertreter eine Einschränkung seiner Erwerbsmöglichkeiten für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch eine Konkurrenzklausel auf Grund des § 26 HVG nicht wirksam vereinbart werden kann, dann kann aus dem Umstand, dass der nur für einen Auftraggeber gleichfalls auf eigene Rechnung und eigenes Risiko - ohne Schutz durch Entgeltfortzahlung, Kollektivvertrag sowie AlVG und IESG - tätige Versicherungsvertreter als wirtschaftlich unselbständig und damit als arbeitnehmerähnlich anzusehen ist, nicht zu seinem Nachteil die Zulässigkeit einer derartigen, seine Erwerbsmöglichkeit empfindlich beschränkenden Vereinbarung abgeleitet werden, zumal er ebenso wie der selbständige, nicht arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter darauf angewiesen ist, weiterhin seine wirtschaftlichen Verbindungen zu nutzen, während der Arbeitnehmer beim Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber in dessen vorhandenen Wirtschaftsbetrieb eingegliedert wird. - (§ 25 HVertrG 1993, § 36 AngG)

( 9 Ob A 81/02 f)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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