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ASoK 8, August 2003, Seite 276

OGH: Arbeitszeit Musiker

1. Die Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse bei einem Tournee-Zirkus ist zulässig und wirksam, weil es hier nicht etwa um eine Abwälzung des typischen Betriebsrisikos der Ungewissheit über den Stand der Aufträge geht, sondern darum, dass die Eigenart des Betriebes während einer bestimmten Jahreszeit die Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht ermöglicht, die Beendigung des Dienstverhältnisses also einem dringenden Bedürfnis der betrieblichen Organisation entspringt.

2. Die Zeit der etwa in der Mitte der Vorstellung eingehaltenen Pause von ca. 15 Minuten ist nicht als Arbeitszeit zu werten.

3. Das notwendige „Einspielen" eines Musikers für die Vorstellung ist hingegen als Arbeitszeit zu betrachten. - (§ 7 Abs. 1 und 8 AuslBG, § 2 Abs. 1 Z 1 und 11 Abs. 1 AZG)

„Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 Z 1 AZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Damit eine ‚Pause' als Ruhepause i. S. d. § 11 Abs. 1 AZG anerkannt werden kann, muss sie ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein (sich also an einer im Vorhinein definierten zeitlichen Position im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung befinden) oder vom Arbeitnehmer innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes frei gewählt werden können. Überdies muss sie echte Freizeit sein; der Arbeitnehm...

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