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ASoK 8, August 2003, Seite 275

OGH: Normalarbeitszeit

1. Gemäß § 5 Abs. 1 AZG kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung dies zulassen und darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers S. 276regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Zeiten der Arbeitsbereitschaft müssen daher schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut regelmäßig anfallen, sodass mit ihnen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge im Vorhinein gerechnet werden kann.

2. Die Arbeitsbereitschaft muss für jeden Arbeitstag zumindest vorgesehen sein, damit es zur Verlängerung der Normalarbeitszeit kommen kann.

3. Dass bei unterschiedlicher Arbeitsverteilung grundsätzlich auf den einzelnen Arbeitstag abzustellen ist, ergibt sich auch aus § 6 Abs. 1 Z 2 AZG, der anordnet, dass Überstundenarbeit u. a. dann vorliegt, wenn die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gem. den §§ 3 - 5 a und 18 Abs. 2 ergibt.

4. Ist somit auf Grund des Dienstplanes die Arbeitszeit derart verteilt, dass an bestimmten Tagen Mitteldienst und damit ausschließlich Arbeit im engeren Sinn und nicht Arbeitsber...

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