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ASoK 8, August 2003, Seite 272

Pflegegeld

Die Mindesteinstufung für „aktive" Rollstuhlfahrer gem. § 4 a des Oberösterreichischen Pflegegeldgesetzes ist nicht verfassungswidrig. - (§ 4 a Oberösterreichisches Pflegegeldgesetz)

„In Bezug auf ‚aktive' Rollstuhlfahrer (mit einer bestimmten Diagnose) geht die aus den Gesetzesmaterialien hervorgehende Wertung des Gesetzgebers dahin, dass Personen, die Einschränkungen ihrer Mobilität durch entsprechende Hilfsmittel (Rollstuhl, allenfalls mit technischen Adaptierungen) kompensieren, sodass ihnen die selbstbestimmte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht wird, nicht dadurch einen Nachteil haben, dass auf Grund dieser eigenen Aktivität ein Bedarf vor allem nach Mobilitätshilfe im weiteren Sinn verneint würde. Wie bereits dargestellt wurde, haben ‚aktive' Rollstuhlfahrer außerdem einen anderen Pflegebedarf als Pflegebedürftige im klassischen Sinn. Wenn deren Mobilitätsbedarf und in der Folge der Pflegebedarf unterschiedlich bewertet wird, werden unterschiedliche Einstufungen an Unterschiede im Tatsächlichen geknüpft (Heckenast, Zur analogen Anwendung von § 4 a BPGG, DRdA 2002, 174 mit Hinweis auf VfSlg. 9.524 zur Bevorzugung blinder Kleingewerbetreibender im Umsatzsteuerrecht gegenüb...

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